Das Mutter-Kind-Haus der JVA für Frauen in Vechta
Das Mutter-Kind-Haus ist eine von neun Einrichtungen für Mütter mit Kindern in Haft im gesamten Bundesgebiet. Weitere sind in den Ländern Bayern (2x), Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen zu finden. Somit stehen nur insgesamt 90-100 solcher Haftplätze in Deutschland zur Verfügung.
Das hiesige Mutter-Kind-Haus ist eine Einrichtung des Justizvollzuges und hat auch gem. § 45 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfegesetz die Erlaubnis zum Betrieb einer Jugendhilfeeinrichtung, deren Träger das Land Niedersachsen ist. Mit dem zuständigen Jugendamt wurde eine Leistung-, Entgelt- und Qualitäts- Vereinbarung getroffen. Der derzeitige Tagespflegesatz beträgt 93,62 €. (s. Entgeltvereinbarung).
Das Mutter-Kind-Haus Vechta hat an zwei Standorten Unterbringungsmöglichkeiten für Mutter-Kind-Paare:
- im geschlossenen Vollzug (5 Plätze) soll das Alter des Kindes drei Jahre zum Entlassungszeitpunkt der Mutter nicht überschreiten,
- im offenen Haus (bis zu 13 Plätzen) ist eine Unterbringung bis zur Schulpflicht des Kindes möglich.
Ziele der Einrichtung sind insbesondere:
- die Trennung von Mutter und Kind während der Haft zu vermeiden und hierdurch Störungen in der frühkindlichen Entwicklung entgegenzuwirken,
- positive Entwicklungsprozesse einzuleiten, soziale Entwicklung zu intensivieren und eine Festigung der Mutter-Kind-Beziehung zu fördern,
- die Mütter, entsprechend der Entwicklungsstufe ihrer Kinder, in ihrer Erziehungsfähigkeit zu stärken und weiterzubilden,
- das mütterliche Erziehungsverhalten zum Wohle des Kindes anzuleiten und positiv zu beeinflussen.
Daher muss das Team grundsätzlich in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Jugendamt klären, welche Motive bei den aufzunehmenden Frauen im Vordergrund stehen, um so gemeinsam einer Instrumentalisierung des Kindes für bessere Haftbedingungen vorzubeugen. Aufgenommen werden nur Kinder, bei denen eine Trennung von der Mutter, bzw. eine Fremdunterbringung vermieden werden soll und deren Mutter-Kind-Beziehung förderungswürdig ist.Die Mutter soll in der Regel gemeinsam mit ihrem Kind entlassen werden und mit ihrem Kind auch nach der Haftentlassung zusammen leben können.