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Die Sozialtherapeutische Abteilung

Bildrechte: JVAfF
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Sozialtherapie für Frauen

Gem. § 104 Abs. 1 NJVollzG sind Gefangene, die insbesondere wegen erheblich schweren Straftaten verurteilt worden sind, in die Sozialtherapie zu verlegen, wenn die Behandlung zur Verringerung der Gefährlichkeit der Gefangenen für die Allgemeinheit angezeigt ist.

Lt. § 104 Abs. 2 NJVollzG können auch andere Gefangene in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn der Einsatz der besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zur Erreichung des Vollzugszieles, also der Resozialisierung sowie Sicherung der Allgemeinheit, angezeigt ist.

Besonders im Frauenvollzug wird dem Resozialisierungsgedanken insoweit Rechnung getragen, als dass im Sinne des § 104 Abs. 2 NJVollzG jede Inhaftierte im Rahmen der Kapazität der sozialtherapeutischen Abteilung die Möglichkeit erhalten soll, durch eine Behandlung die Vollzugsziele zu erreichen.

Die Behandlung dauert je nach Abwägung im Einzelfall mindestens 24 Monate. Nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung steht in der Regel die Entlassung an oder bei hohem Strafrest die Verlegung in den offenen Vollzug.

Die Klientin setzt sich in der Behandlungszeit mit der Straftat, deren Hintergründen und Folgen auseinander. Es geht um Förderung sozialer Kompetenzen, Stärkung bestimmter Verhaltensweisen sowie um den Abbau von Verhaltungsweisen, die Straftaten begünstigen.

Die Sozialtherapie hat Platz für 14 Erwachsene sowie fünf Jugendliche/ junge Erwachsene.


Folgende Bausteine beinhaltet die Behandlung:

  • Gruppentherapie
  • soziales Training
  • Wohngruppensitzungen
  • Gesundheits- und Bewegungskurs
  • Sport
  • Einzeltherapie
  • Training zur Konfliktbewältigung
  • Gruppe Sucht

Freizeitangebote wie z.B. Sportraum/Sportplatz, Bibliothek, Garten, Wohngruppenräume sowie organisierte gemeinsame Ausflüge runden die Behandlung im Sinne der Resozialisierung ab.

Wie in den anderen Abteilungen auch, arbeiten die Klientinnen im eigenen Arbeitsbetrieb, in der Küche oder als Hausreinigerin. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, können sie auch in einem freien Beschäftigungsverhältnis auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig sein, zur Schule
gehen oder ein Studium aufnehmen.

Besuche finden im Besuchsraum der Sozialtherapie statt oder auch außerhalb der Abteilung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.


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